Wie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen.
Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.
Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.
Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2021 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2020, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren.
Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen.
Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.
Erreichbarkeit über die Feiertage
UncategorizedÜber die Weihnachtstage und den Jahreswechsel sind wir wie folgt zu erreichen:
Von 27.12.2024 bis 30.12.2024 ist unser Service-Center nicht besetzt. In dieser Zeit sind wir ausschließlich über E-Mail oder unser Kontaktformular erreichbar.
An Heilig Abend und Silvester sind wir nicht erreichbar.
Ab dem 02. Januar 2025 sind wir dann wieder wie gewohnt zu unseren Service-Zeiten für Sie da.
Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr geschrieben werden sollen, rechtzeitig ein, damit wir die Möglichkeit haben, eventuelle Rückfragen klären zu können.
Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2025!
Verjährung und Verwirkung von Honoraransprüchen
UncategorizedWie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen.
Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.
Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.
Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2021 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2020, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren.
Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen.
Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.
Erreichbarkeit über die Feiertage
UncategorizedÜber die Weihnachtstage und den Jahreswechsel sind wir wie folgt zu erreichen:
Vom 27.12.2023 bis 29.12.2023 jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr telefonisch und via E-Mail bis 16:00 Uhr.
Ab dem 02. Januar 2024 sind wir dann wieder wie gewohnt zu unseren Service-Zeiten für Sie da.
Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr geschrieben werden sollen, rechtzeitig ein, damit wir die Möglichkeit haben, eventuelle Rückfragen klären zu können.
Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2024!
Verjährung und Verwirkung von Honoraransprüchen
UncategorizedWie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen.
Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.
Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.
Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2020 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2019, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren.
Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen.
Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.
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