Tipps und News
AEV_Newsletter_23_01

Über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel sind wir wie folgt zu erreichen:

Von 27.12.2022 bis 30.12.2022 ist unser Service-Center nicht besetzt. In dieser Zeit sind wir ausschließlich über E-Mail oder unser Kontaktformular erreichbar.

Ab dem 02. Januar 2023 sind wir dann wieder wie gewohnt zu unseren Service-Zeiten für Sie da.

Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr geschrieben werden sollen, rechtzeitig ein, damit wir die Möglichkeit haben, eventuelle Rückfragen klären zu können.

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2023!

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen.

Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.

Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.

Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2019 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2018, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren.

Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen.

Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.

Vom 30.5. bis 3.6. ist unser Service-Center nur vormittags von 9-12 Uhr erreichbar. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular oder sprechen Sie auf den Anrufbeantworter.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Die Hygienepauschale A383 darf ab 1.4.2022 nicht mehr berechnet werden.

Hygienepauschale

Die Geschäftsstelle in Berlin ist an folgende Adresse umgezogen:

AeV AG
Internationales Handelszentrum
Friedrichstr. 95
10117 Berlin

 

Die bisherigen Fax- und Telefonnummern bleiben unverändert.

Die Berechnungsmöglichkeit der Hygienepauschale nach 245 analog endet am 31.12.2021.

Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann anstelle der GOÄ-Nr. 245 analog die GOÄ-Nr. 383 analog erhöhte Hygienemaßnahmen mit dem 2,3fachen Faktor abgerechnet werden.

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2021-12-20_Gemeinsame_Analogabrechnungsempfehlung_Hygieneziffer.pdf

Über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel sind wir wie folgt zu erreichen:

Am 23.12.2021 und von 27.12.2021 bis 30.12.2021 jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr telefonisch und via E-Mail bis 16:00 Uhr. An Heilig Abend und Silvester sind wir nicht erreichbar.

Ab dem 03. Januar 2022 sind wir dann wieder wie gewohnt zu unseren Service-Zeiten für Sie da.

Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr geschrieben werden sollen, rechtzeitig ein, damit wir die Möglichkeit haben, eventuelle Rückfragen klären zu können.

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2022!

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen.

Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.

Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.

Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2018 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2017, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren.

Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen.

Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.