Verjährung von Leistungen
Denken Sie rechtzeitig an die Verwirkung Ihrer Leistungen! In diesem Jahr möchten wir Sie schon frühzeitig mit Beginn des letzten Abrechnungsquartals an die sog. Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer Forderungen (erbrachte und noch nicht abgerechnete Leistungen und auch Auslagen gem. §10 GOÄ) erinnern.