Die Regelungen zur Beihilfe sind in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich. So verzichtet die Beihilfe des Bundes und weiterer Bundesländer (z.B. Bayern) auf die Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den anfallenden Behandlungskosten durch die sogenannte Kostendämpfungspauschale. Hier wird die Beihilfe für jedes Kalenderjahr gekürzt. Ausschlaggebend hierfür ist das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht jedoch eine verspätete Rechnungsstellung oder die Dauer der Beihilfeberechtigung (gem. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg).
Verschiedene Regelungen:
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