Der Teufel steckt im Detail

Bei der Abrechnung nach der GOÄ kommt es oft darauf an, genau auf die Leistungslegenden zu achten. Es ist ein Unterschied, ob eine Leistung einschließlich einer anderen Leistung erbracht werden muss oder gegebenenfalls eine andere Verrichtung einschließt.

Nachfolgend erhalten Sie einige Beispiele für GOÄ-Nrn., die solche und andere Feinheiten enthalten:
GOÄ-Nr. 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung -> 1 und 5 sind daneben nicht berechenbar; aber 6, 7, 8, 11, 800, 801!

GOÄ-Nrn. 448/449: Die Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei bzw. vier Stunden ist nur nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen berechnungsfähig.

  • 451 (nicht zuschlagsberechtigt) + 1802 (zuschlagsberechtigt): 448/449 nicht abrechenbar!
  • 462 (zuschlagsberechtigt) + 2354 (zuschlagsberechtigt): 448/449 abrechenbar!
  • Die Zeitdauer bemisst sich vom Ende der OP bis zum Eintritt der Transportfähigkeit (nicht
    bis zum tatsächlichen Verlassen der Praxis)!

GOÄ-Nr. 2015: Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen über einen gesonderten Zuganggegebenenfalls einschließlich Spülung:

  • nur 1 x je Wunde, Gelenk o. ä. und nur bei gesondertem Zugang berechenbar
  • Spülungen nach GOÄ-Nr. 2093 dürfen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage
    der Drainage berechnet werden

Auch empfiehlt es sich, die Allgemeinen Bestimmungen vor den jeweiligen Kapiteln der GOÄ zu beachten:
z. B. Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C V. Impfungen und Testungen:

  • Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in der
    entsprechenden Leistung enthalten und nicht gesondert abrechenbar!
  • Die GOÄ-Nrn. 1, 2 und 70 für die Eintragung in den Impfpass sind nicht neben den GOÄ-
    Nrn. 376 bis 378 berechnungsfähig.

Für Fragen oder Anregungen steht Ihnen unsere Rechnungsabteilung oder Petra Golde unter p.golde(Dies hier ist das at Zeichen.....)aev.de zur Verfügung.