Kostendämpfungspauschale

Die Regelungen zur Beihilfe sind in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich. So verzichtet die Beihilfe des Bundes und weiterer Bundesländer (z.B. Bayern) auf die Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den anfallenden Behandlungskosten durch die sogenannte Kostendämpfungspauschale. Hier wird die Beihilfe für jedes Kalenderjahr gekürzt. Ausschlaggebend hierfür ist das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht jedoch eine verspätete Rechnungsstellung oder die Dauer der Beihilfeberechtigung (gem. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg).

Verschiedene Regelungen:

Beihilfeverordnung Kostendämpfungspauschale
Bund Keine
Baden-Württemberg 90-480€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Bayern Keine
Berlin 50-770€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Brandenburg Keine
Bremen 100-150€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Hamburg 25-500€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Hessen Keine
Mecklenburg-Vorpommern Keine
Niedersachsen Keine
Nordrhein-Westfalen 150-750€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Rheinland-Pfalz 100-750€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Saarland 100-750€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Sachsen 80€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Sachsen-Anhalt 80-560€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Schleswig-Holstein 20-560€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen
Thüringen Keine

Tabelle 1: gem. https://www.beihilferatgeber.de//service/glossar/kostendampfungspauschale

Ausnahmen gelten in der Regel für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen (A1 bis A5), Waisen welche nicht selbst beihilfeberechtigt sind und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Auch hier gibt es jedoch länderspezifische Regelungen (gem. Beihilferatgeber).

Für Fragen oder Anregungen steht Ihnen unsere Rechnungsabteilung oder Daniela Hermann unter d.hermann(Dies hier ist das at Zeichen.....)aev.de zur Verfügung.