Kostendämpfungspauschale
Die Regelungen zur Beihilfe sind in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich. So verzichtet die Beihilfe des Bundes und weiterer Bundesländer (z.B. Bayern) auf die Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den anfallenden Behandlungskosten durch die sogenannte Kostendämpfungspauschale. Hier wird die Beihilfe für jedes Kalenderjahr gekürzt. Ausschlaggebend hierfür ist das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht jedoch eine verspätete Rechnungsstellung oder die Dauer der Beihilfeberechtigung (gem. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg).
Verschiedene Regelungen:
Beihilfeverordnung | Kostendämpfungspauschale |
Bund | Keine |
Baden-Württemberg | 90-480€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Bayern | Keine |
Berlin | 50-770€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Brandenburg | Keine |
Bremen | 100-150€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Hamburg | 25-500€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Hessen | Keine |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine |
Niedersachsen | Keine |
Nordrhein-Westfalen | 150-750€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Rheinland-Pfalz | 100-750€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Saarland | 100-750€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Sachsen | 80€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Sachsen-Anhalt | 80-560€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Schleswig-Holstein | 20-560€ / Kalenderjahr mit Ausnahmen |
Thüringen | Keine |
Tabelle 1: gem. https://www.beihilferatgeber.de//service/glossar/kostendampfungspauschale
Ausnahmen gelten in der Regel für Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen (A1 bis A5), Waisen welche nicht selbst beihilfeberechtigt sind und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Auch hier gibt es jedoch länderspezifische Regelungen (gem. Beihilferatgeber).
Für Fragen oder Anregungen steht Ihnen unsere Rechnungsabteilung oder Daniela Hermann unter d.hermann(Dies hier ist das at Zeichen.....)aev.de zur Verfügung.