Verjährung von Leistungen
Denken Sie rechtzeitig an die Verwirkung Ihrer Leistungen!
In diesem Jahr möchten wir Sie schon frühzeitig mit Beginn des letzten Abrechnungsquartals an die sog. Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer Forderungen (erbrachte und noch nicht abgerechnete Leistungen und auch Auslagen gem. §10 GOÄ) erinnern.
Welche Leistungen müssen noch bis zum Jahresende abgerechnet werden?
Um eine Verjährung bzw. Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2016 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden.
Gem. §195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist seit dem 1. Jan. 2002 drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Unterbrechung der Verjährung bzw. Verwirkung
Die Verwirkung der Leistung kann durch die Erteilung einer Rechnung entsprechend der Anforderungen des §12 der GOÄ vermieden werden.
Um eine Verwirkung bzw. Verjährung Ihrer privatärztlichen Leistungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, alle bisher noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen aus dem Jahr 2016 unbedingt noch bis zum Jahresende abzurechnen.
Für Fragen oder Anregungen steht Ihnen Daniela Hermann d.hermann(Dies hier ist das at Zeichen.....)aev.de gern zur Verfügung.