Verjährung und Verwirkung von Honoraransprüchen

Wie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer wieder auf die Verjährung bzw. Verwirkung Ihrer erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen und Auslagen gem. §10 GOÄ (Forderungen) aufmerksam machen.

Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach §195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.

Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.

Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2021 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2020, da diese nach Ablauf von vier Jahren der Fälligkeit verjähren.

Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen zeitnah in Rechnung zu stellen.

Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.