Verjährung und Verwirkung von Honoraransprüchen
Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde.
Honorarforderungen, die bisher noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, können zwar nicht verjähren, es besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.
Um eine Verwirkung zu vermeiden, müssen alle im Jahr 2017 erbrachten und nicht abgerechneten privatärztlichen Leistungen noch in diesem Jahr in Rechnung gestellt werden. Bei Leistungen gegenüber Unfallversicherungsträgern betrifft dies Leistungen aus dem Jahr 2016, da diese nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf der Fälligkeit verjähren.
Um eine Verwirkung bzw. Verjährung zu vermeiden, raten wir Ihnen, die erbrachten Leistungen immer zeitnah in Rechnung zu stellen.
Bitte reichen Sie Abrechnungen, die noch in diesem Jahr erledigt werden sollen, rechtzeitig bei uns ein.