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Abrechnung vor- und nachstationärer Behandlungen

Das Foto zeigt eine Ärztin, die an einem Schreibtisch sitzt und etwas in ihren Taschenrechner tippt.

Was gilt es bei der Abrechnung vor- und nachstationärer Behandlungen zu beachten? Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen und Abrechnungsmöglichkeiten schafft Klarheit.

Vorstationäre Behandlung

Vorstationäre Behandlungen dienen der Abklärung, ob eine vollstationäre Krankenhausbehandlung notwendig ist, oder der gezielten Vorbereitung darauf. Ziel ist es, die stationäre Aufenthaltsdauer zu verkürzen und dadurch Kosten zu senken.

Diese vorstationäre Behandlung darf höchstens an 3 Behandlungstagen in einem Zeitraum von 5 Tagen vor Beginn der stationären Aufnahme stattfinden. Grundlage hierfür ist § 115a SGB V.

Nachstationäre Behandlung

Eine nachstationäre Behandlung kommt in Betracht, wenn im Anschluss an einen stationären Aufenthalt die Behandlung gesichert oder abgeschlossen werden soll. Diese Nachsorge ist an 7 Behandlungstagen in einem Zeitraum bis zu 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus abrechenbar. Auch hier gilt § 115a SGB V). In Ausnahmefällen, z.B. bei Organtransplantationen, kann diese Frist verlängert werden.

Abrechnung als Wahlleistung

Sowohl vor- als auch nachstationäre Behandlungen können als Wahlleistungen nach § 22 BPflV abgerechnet werden. Wichtig: Die entsprechende Vereinbarung muss vor Beginn der vorstationären Behandlung schriftlich getroffen werden.