Oft stellt sich die Frage, ob neben der Wahlleistungsvereinbarung auch eine Vertretungsvereinbarung getroffen werden kann, insbesondere, wenn der Wahlarzt unerwartet verhindert ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Oberlandesgericht (OLG) Dresden haben hierzu klargestellt: Eine solche Vereinbarung ist möglich, solange der Patient rechtzeitig informiert und ihm eine Wahlmöglichkeit geboten wird.
Wichtige Aspekte der Entscheidung:
Flexibler Abschluss möglich:
Die Vertretungsvereinbarung kann sowohl zeitgleich mit der Wahlleistungsvereinbarung als auch danach abgeschlossen werden. Wichtig ist nur, dass der Patient ausreichend informiert wird.
Keine starre zeitliche Grenze:
Der BGH betont, dass es keine feste Frist gibt. Der Patient muss lediglich genügend Zeit haben, um die Alternativen abzuwägen und eine informierte Entscheidung zu treffen.
Wahlmöglichkeiten für den Patienten:
Der Patient muss über die Verhinderung des Wahlarztes informiert werden und erhält folgende Optionen:
- Behandlung durch den benannten Vertreter des Wahlarztes
- Verschiebung des Eingriffs (falls medizinisch vertretbar)
- Behandlung durch einen diensthabenden Arzt im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen
Keine zusätzliche mündliche Aufklärung erforderlich:
Es reicht aus, wenn dem Patienten die Vertretungsvereinbarung vorgelegt wird. Eine gesonderte mündliche Erklärung ist nicht notwendig.
Dauer und Grund der Verhinderung müssen nicht angegeben werden:
Anders als bislang oft angenommen, sind diese Angaben für die Wirksamkeit der Vertretungsvereinbarung nicht erforderlich.
Praktische Relevanz für Ärzte und Kliniken:
Diese Klarstellung durch das OLG Dresden schafft mehr Rechtssicherheit für Krankenhäuser und Ärzte. Sie ermöglicht eine flexiblere Handhabung in der Praxis und stellt sicher, dass Patienten auch bei kurzfristigen Verhinderungen des Wahlarztes eine informierte Entscheidung treffen können.
Quelle: Chefärztebrief, Ausgabe Q2-2025