Laut den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ dürfen Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 sowie Leistungen aus den Abschnitten C bis O im selben Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden.
Definition des Behandlungsfalls:
Ein Behandlungsfall ist der Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem Tag des ersten Arztbesuchs wegen der jeweiligen Erkrankung.
Faustregel:
Ein neuer Behandlungsfall liegt vor, wenn ein neuer Kalendermonat begonnen hat und das Datum des aktuellen Arztbesuchs mindestens einen Tag nach dem vorherigen Besuch liegt.
Leistungen aus den Abschnitten C bis O sowie Sonderleistungen starten immer ab der GOÄ-Ziffer 200.
Diese Regel gilt sowohl für GOÄ-Ziffer 1 als auch für GOÄ-Ziffer 5.
Untersuchungsziffern 6, 7 und 8
Hier gilt die Einschränkung „nur einmal pro Behandlungsfall neben Sonderleistungen“ nicht.
Tipp:
Die Beratung (Ziffer 1 – 10,72 €) und/oder die Untersuchung (Ziffer 5 – 10,72 €) können auch zusammen mit Sonderleistungen berechnet werden.
Ebenfalls zusätzlich abrechenbar sind Leistungen aus Abschnitt C bis O, auch wenn sie aufgrund des Abschnitt-Ausschlusses sonst nicht berechnet werden dürften – sofern sie auf selbstständigen ärztlichen Entscheidungen beruhen.
Es bleibt jedoch dem Arzt überlassen, welche Ziffer er in einem konkreten Fall wählt – meist die höherwertige.
