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Ambulant und stationär am selben Tag abrechnen – geht das?

In der medizinischen Praxis kommt es häufig vor, dass Patienten zunächst ambulant über die Notaufnahme behandelt und anschließend stationär aufgenommen werden. Doch wie ist dieser Fall bei Privatpatienten abrechnungstechnisch zu bewerten?

Grundsätzlich gilt: 

Eine parallele Abrechnung von ambulanter und stationärer Behandlung am selben Tag ist lediglich in bestimmten, unvorhersehbaren Fällen möglich.

Erfolgt die stationäre Aufnahme regelhaft über die Notaufnahme, sind folgende Fälle zu berücksichtigen:

  • Bei einer planmäßigen Aufnahme, beispielsweise nach einer routinemäßigen Untersuchung, werden die erbrachten Leistungen der stationären Behandlung zugeordnet. Eine gesonderte ambulante Abrechnung entfällt. 
  • Wird bei der Untersuchung in der Notaufnahme keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung festgestellt, können Leistungen bei PKV-Patienten ambulant abgerechnet werden. Ein Krankenhausaufnahmevertrag darf in diesem Fall nicht vorliegen. Für privat zusatzversicherten GKV-Patienten ist eine ambulante Abrechnung nach GOÄ ausgeschlossen. 
  • Wird erst im Verlauf der Notaufnahme eine stationäre Aufnahme erforderlich, können zuvor erbrachte ambulante Leistungen gesondert abgerechnet werden. 
  • Sucht der Patient gezielt die Chefarztambulanz auf und es ergibt sich daraus eine stationäre Aufnahme, dürfen die ambulant erbrachten Leistungen des liquidationsberechtigten Chefarztes ebenfalls separat abgerechnet werden. 

Zusammenfassung:

Im Regelfall werden bei privat versicherten Patienten alle Leistungen direkt der stationären Behandlung zugerechnet. 

Eine doppelte Abrechnung (ambulant + stationär) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist der Fall, wenn die stationäre Aufnahme nicht vorhersehbar war oder wenn ein Chefarzt den Patienten zunächst ambulant behandelt.