Neue GOÄ Anpassung - Jetzt kostenfreie Beratung anfragen
Jetzt mehr erfahren ➔

Ambulant oder stationär?

Abrechnung diagnostischer Leistungen bei späterer stationärer Aufnahme

Ein Patient stellt sich zur Diagnostik vor, es werden Untersuchungen durchgeführt und erst im Anschluss wird die Entscheidung für eine stationäre Aufnahme getroffen. Für die Abrechnung stellt sich dann die entscheidende Frage: Sind die bereits erbrachten Leistungen ambulant abrechenbar oder gelten sie als Teil der stationären Behandlung?

Zeitpunkt und Status bei Leistungserbringung sind entscheidend

Maßgeblich ist, in welchem Behandlungsstatus sich der Patient zum Zeitpunkt der Leistungserbringung befand:

Wurde die Diagnostik durchgeführt,

  • bevor ein Aufnahmeantrag unterzeichnet wurde,
  • bevor eine verbindliche stationäre Aufnahme geplant oder eingeleitet war und
  • ohne dass bereits eine vorstationäre Behandlung im Sinne einer stationären Planung begonnen hatte,

handelt es sich in der Regel um ambulante Leistungen.

Für Krankenhäuser und Chefärzte bedeutet das:

  • Diagnostische Leistungen können ambulant abgerechnet werden, wenn sie vor einer formellen stationären Aufnahme erbracht wurden.
  • Eine spätere stationäre Aufnahme führt nicht automatisch dazu, dass zuvor erbrachte Leistungen in die stationäre Abrechnung hineinfallen.
  • Eine saubere Dokumentation (Zeitpunkt der Leistung, Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag) ist essenziell.

Die Einordnung richtet sich also nicht nach dem weiteren Verlauf, sondern nach der Situation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Erfolgt die Diagnostik ohne bereits eingeleitete stationäre Aufnahme, ist sie grundsätzlich ambulant abrechenbar, selbst wenn sich im Anschluss eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit ergibt.