Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erfordern eine sorgfältige und transparente Vertragsgestaltung. Dabei sind einige rechtliche Grundsätze zu beachten, um sowohl die Patienten als auch die Praxis rechtlich abzusichern.
1. Keine Pauschalpreise erlaubt
IGeL-Leistungen dürfen nicht pauschal abgerechnet werden.
Jede Leistung muss einzeln nach der GOÄ mit entsprechender Ziffer aufgeführt werden. Pauschalbeträge sind rechtlich nicht zulässig.
2. Nur erbrachte Leistungen dürfen berechnet werden
Leistungen, die im Vertrag stehen, aber nicht durchgeführt wurden, dürfen auch nicht in Rechnung gestellt werden.
3. Vertrag in Kopie für den Patienten
Patienten müssen immer eine Kopie des IGeL-Vertrags erhalten.
4. Analogleistungen korrekt ausweisen
Wenn Leistungen analog berechnet werden:
- müssen diese vollständig und nachvollziehbar beschrieben sein
- einen Hinweis auf die entsprechende Vergleichsleistung beinhalten
- die Leistungslegende allein reicht nicht aus
5. Auch bei ästhetischen Leistungen: Vertrag notwendig
Bei rein ästhetischen Behandlungen ist ebenfalls ein privater Behandlungsvertrag erforderlich.
Dieser sollte klar darauf hinweisen, dass keine Kostenübernahme durch Versicherungen erfolgt.
6. Kennzeichnung als Wunschleistung
IGeL-Leistungen die auf Verlangen erbracht wurden, sogenannte „Wunschleistungen“ müssen auf der Rechnung als solche gekennzeichnet werden
