Die Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte ihre Privatrechnungen im Quartal erstellt haben, sind vorüber. Der Zeitpunkt und die Geschwindigkeit des Zahlungseingangs ärztlicher Honorarabrechnungen gegenüber Privatpatienten gewinnen dabei immer mehr an Bedeutung. Diese erfolgen ausschließlich nach der GOÄ. Folgende Punkte gilt es bei der Abrechnung von Selbstzahlern zu beachten.
1. Fälligkeit
Ein Honorar wird erst fällig, sobald die Rechnung gemäß §12 GOÄ korrekt erstellt und bei der zahlungspflichtigen Person eingegangen ist. Privatpatientinnen und Privatpatienten sind in der Regel so versichert, dass die Erstattung durch die Kostenträger zeitnah erfolgt. Vertragspartner der Ärztinnen und Ärzte bleiben jedoch die Patient:innen selbst. Bei Rückfragen oder Unklarheiten zur Rechnung sind Ärzt:innen verpflichtet, gemeinsam mit den Zahlungspflichtigen eine Klärung und gegebenenfalls Korrektur vorzunehmen. Korrekturen sollten deutlich als solche gekennzeichnet werden. Eine neue Rechnung empfiehlt sich nur dann, wenn die reklamierte Originalrechnung vollständig an die Praxis zurückgegeben wurde.
2. Rechnungsstellung und Verjährung
Eine privatärztliche Abrechnung nach GOÄ kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. Rechnungen werden meist nach Abschluss der Diagnostik oder Behandlung, nach einem abgeschlossenen Behandlungsabschnitt oder in regelmäßigen, für Patient:innen üblichen Abständen erstellt. Studien zeigen, dass zeitnah nach der Behandlung erstellte Rechnungen meist schneller beglichen werden. Daher empfiehlt es sich, Abrechnungen nicht unnötig hinauszuzögern. Nach dem BGB gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
3. Mahnungen
Wird auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben, gelten in der Regel 28 Tage bis zur ersten Mahnung. In diesem Fall können die Kosten einer Zahlungserinnerung meist nicht eingefordert werden. Daher empfiehlt sich ein klarer Hinweis auf die Zahlungsfrist direkt in der Rechnung. Üblich sind Fristen von ein bis vier Wochen.
Mahnungen allein hemmen die Verjährung nicht. Dafür ist beispielsweise eine Teilzahlung oder eine schriftliche Zahlungszusage erforderlich. In der Praxis haben sich bis zu drei Mahnungen mit zunehmend kürzeren Fristen bewährt. Auch ein Hinweis auf mögliche Mahnkosten und Verzugszinsen wird empfohlen.
4. Wirtschaftlichkeit
Um den Aufwand für Privatliquidationen wirtschaftlich zu gestalten, kann der Einsatz eines Praxisverwaltungssystems (PVS) sinnvoll sein. Denn auch das Erstellen und Versenden einer Rechnung verursacht Kosten. Bei sehr kleinen Beträgen lohnt sich eine sofortige Abrechnung daher oft nicht. Viele Praxisverwaltungssysteme ermöglichen es, Mindestbeträge festzulegen, sodass Rechnungen erst erstellt werden, wenn ein wirtschaftlich sinnvoller Betrag erreicht ist.
Von der Rechnungsstellung bis zum Mahnwesen: Eine effiziente Privatabrechnung erfordert Zeit, Sorgfalt und strukturierte Prozesse. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Privatliquidationen professionell und GOÄ-konform abzuwickeln.Kontaktieren Sie uns ganz einfach über unser Kontaktformular: https://aev.de/kontakt/
