In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist klar geregelt, wie ambulante und stationäre Leistungen liquidiert werden. Entscheidend ist dabei der sogenannte „Behandlungsfall“, welcher nicht mit dem Krankheitsfall aus dem GKV-System verwechselt werden sollte.
Definition:
Ein Behandlungsfall endet einen Monat nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Nach einer Zeitspanne von einem Monat und einem Tag beginnt ein neuer Behandlungsfall, selbst wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Dieses Prinzip gilt sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Der Behandlungsfall legt fest, wie oft bestimmte Leistungen (Untersuchung und Beratung) berechnet werden dürfen.
Relevante GOÄ-Regelungen für Krankenhausbehandlung:
- Bei stationären Wahlleistungen müssen die Vorgaben des §4 Abs. 2 GOÄ eingehalten werden. Im Mittelpunkt steht die „höchstpersönliche Leistungserbringung“.
- Bei längeren stationären Aufenthalten zur gleichen Erkrankung gilt die Regel des Behandlungsfalls.
- GOÄ-Nr. 1 und/oder 5 ist nur einmal neben weiteren Ziffern aus Abschnitt C bis O abrechenbar.
- GOÄ-Nr. 3 ist nur alleinstehend oder in Kombination mit den GOÄ-Nr. 5 ,6, 7, 800 und 801 ansatzfähig.
- Die Häufigkeit der GOÄ-Nr. 6, 7 und 8 hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab.
- Selbst bei einer Dauerdiagnose können bei einer Chefarztbehandlung mehrere Behandlungsfälle entstehen.
