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Wahlleistungsvereinbarungen: Formfehler und ihre Folgen

Eine Hand weist ein Blatt Papier ab.

Wer im Krankenhaus wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte, schließt hierfür in der Regel eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Für deren Wirksamkeit gelten bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen.

Doch was passiert, wenn eine solche Vereinbarung einen Formfehler enthält? Führt dieser automatisch dazu, dass der Patient die Kosten für bereits erbrachte Wahlleistungen nicht bezahlen muss?

Formelle Anforderungen an Wahlleistungsvereinbarungen

Wahlleistungsvereinbarungen sollen sicherstellen, dass Patienten wissen, welche zusätzlichen Leistungen sie vereinbaren und welche finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sein können.

Zu den wesentlichen Anforderungen gehören insbesondere:

  • die Einhaltung der vorgeschriebenen Form
  • die Information über die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • eine verständliche Erläuterung der wahlärztlichen Leistungen
  • der Hinweis, dass auch ohne Wahlleistungsvereinbarung eine medizinisch notwendige Versorgung durch entsprechend qualifizierte Ärzte gewährleistet ist
  • der Hinweis auf mögliche erhebliche finanzielle Mehrbelastungen sowie
  • die Information darüber, auf welche liquidationsberechtigten Ärzte sich die Vereinbarung erstreckt

Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, kann dies grundsätzlich Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung haben.

Welche Folgen haben Formfehler für die Zahlungspflicht?

Ein Formmangel allein führt jedoch nicht zwingend dazu, dass ein Patient die Vergütung bereits erbrachter Leistungen verweigern oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern kann.

Eine wichtige Rolle kann hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben spielen.

Hat ein Patient beispielsweise über einen längeren Zeitraum wahlärztliche Leistungen bewusst in Anspruch genommen, die entsprechenden Rechnungen erhalten und diese beanstandungsfrei bezahlt, kann eine spätere Berufung auf einen Formfehler unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Entscheidend ist dabei stets der konkrete Einzelfall.

Bedeutung für die Praxis

Für Krankenhäuser und liquidationsberechtigte Ärzte bleiben eine rechtssichere Gestaltung und eine sorgfältige Dokumentation von Wahlleistungsvereinbarungen besonders wichtig.

Neben der korrekten Form sollte darauf geachtet werden, dass Patienten verständlich über Inhalt, Umfang und mögliche finanzielle Folgen der vereinbarten Wahlleistungen informiert werden.

Fazit

Formfehler können die Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung beeinträchtigen. Sie führen jedoch nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass Patienten bereits in Anspruch genommene Leistungen nicht bezahlen müssen oder geleistete Zahlungen zurückfordern können. Maßgeblich sind jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.